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AGB

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen:

1. Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Diese Geschäftsbedingungen dienen zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern. Es gelten ausschließlich diese allgemeinen Vertragsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als wir Ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Diese Bedingungen gelten auch für alle künfti­gen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien. Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
2. Angebot und Vertragsabschluss, abschließende Standard-Leistungsbeschreibung
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen eine Aufforderung an den Kunden dar, uns ein verbindliches Angebot zu unterbreiten. Die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen des Verwenders, des Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter (z. B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes.
3. Teilleistungen, Selbstbelieferungsvorbehalt
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Der Verwender wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und ihm im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
4. Zahlungsbedingungen
Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärung des Verwenders vierzehn Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwa nicht geleistete Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behafteten - Lieferung bzw. Arbeiten steht.
5. Aufrechnung
Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Gefahrübergang, Kostentragung beim Versendungskauf
Der Kunde trägt die Kosten der Versendung ab dem Ort der Niederlassung des Verwenders, es sei denn, sie überschreiten ein angemessenes Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes.
7. Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Verwenders bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde den Verwender unverzüglich zu benachrichtigen.
Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verwender auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Verwenders, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
8. Haftung für Mängel
Der Verwender hat Sachmängel der Lieferung, welche er von Dritten bezieht und unverändert an den Besteller weiter liefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
Der Verwender ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur erneuten Erbringung der Leis­tun­gen bzw. Neuherstellung des Werkes verpflichtet. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung/Neuleistung steht in jedem Fall dem Verwender zu. Schlägt die Nacherfüllung/Nachbesserung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder - wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist - nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leis­tung zu verlangen. Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvor­nahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen/Leistungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Der Kunde ist verpflichtet, Sach- und Rechtsmängel einer Lieferung innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem er einen solchen Mangel festgestellt hat, dem Verwender schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Kunden möglich zu beschreiben. Diese Regelung stellt keine Ausschlussfrist für Mängelrechte des Kunden dar.
9. Haftungsausschluss
(1) Der Verwender haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verwenders oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestim­mungen. Im Übrigen haftet der Verwender nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Verwender den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertrags­pflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung des Verwenders ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
(2) Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.
(3) Die Regelungen der vorstehenden Abs. 1 und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwen­dungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer 10, die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer 11 dieser Bedingungen.
(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10. Haftungsbegrenzung bei Verzug/Arbeitskampfmaßnahmen
Der Verwender haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verwenders oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Verwenders ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung des Verwenders wegen Verzögerung der Leis­tung für den Schadensersatz neben der Leis­tung auf 10 % und für den Schadensersatz statt der Leis­tung auf 60 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt, im Höchstfall jedoch auf 25.000,00 €. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind - auch nach Ablauf einer dem Verwender etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
11. Begrenzte Haftung bei Unmöglichkeit
Der Verwender haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verwenders oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Verwenders ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung des Verwenders wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 60 % desjenigen Teils der Lieferung, welcher infolge der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann, höchstens jedoch auf 25.000,00 € begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
12. Rücktrittsrecht und Entscheidungspflicht des Kunden
Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Verwender die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Verwenders zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
13. Verjährungsverkürzung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferun­gen/Leistungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffs­anspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
(2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Verwender, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Verwender bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.
(3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn der Verwender den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit der Verwender eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen/Leistungen übernommen hat. Hat der Verwender einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjäh­rungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden [also § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und Nr. 3 (sonstige Lieferungen) bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB (Herstellung/War­tung/Veränderung einer Sache oder Planungs-/Überwachungsleistungen) bzw. Nr. 2 (Bauwerke oder Planungs-/Überwachungsleistungen hierfür) bzw. Nr. 3 (sonstige Leis­tun­gen)] unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß §§ 438 Abs. 3 bzw. 634 a Abs. 3 BGB, wenn nicht ein anderer Ausnahmefall nach diesem Abs. 3 vorliegt.
c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung der Sache, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(6)Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
14. Erhöhte Verzugszinsen
Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Verwender berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Verwender ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten Frankfurt/Main.
16. Anzuwendendes Recht
Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

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